"Alle Jahre wieder  …“

Was tun, wenn das Weihnachtsgeschenk nicht passt?

… tönt es in der Vorweihnachtszeit nicht nur aus so manchem Kaufhauslautsprecher – es tauchen auch pünktlich zu Weihnachten bzw. zum Jahreswechsel die gleichen Probleme auf.

Die Weihnachtsfeiertage sind vorüber und so manche Lieferung erfolgte nicht oder zu spät. Will der Konsument diese Verspätung nicht hinnehmen, muss er dem Verkäufer eine "angemessene“ Nachfrist von zumindest acht Werktagen setzen, bevor er für den Fall der Nichterfüllung endgültig vom Vertrag zurücktreten kann. Trifft den Unternehmer ein Verschulden an der Verzögerung, kann er überdies schadenersatzpflichtig werden.
Anders ist es bei jenen Fällen, bei denen der Konsument an einer verspäteten Lieferung überhaupt kein Interesse mehr hat. Die Lieferung des Weihnachtsbaumes macht im neuen Jahr wenig Sinn. Bei einem solchen "Fixgeschäft“ ist der Vertrag automatisch hinfällig, ohne dass der Kunde eine Nachfrist setzen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären muss.

FALSCHES GESCHENK?
Beim Umtauschproblem ist vorab zu hinterfragen, ob ein Geschenk umgetauscht werden soll, weil es einen Mangel hat oder weil es nicht passt oder gefällt. Hinsichtlich einer mangelhaften Sache gelten die üblichen Gewährleistungsregeln. Für die Geltendmachung sind entsprechende Fristen zu beachten.

Bei Nichtgefallen oder Nichtpassen wird es sich in der Regel um einen sogenannten Motivirrtum handeln. Dabei irrt der Käufer über den Beweggrund des Kaufes, das heißt, er geht davon aus, dass das Geschenk dem Beschenkten gefallen oder passen wird, tatsächlich ist dies aber nicht der Fall. Wurde ein Umtauschrecht nicht ausdrücklich vereinbart, ist der Verkäufer grundsätzlich nicht zum Umtausch verpflichtet. Ist man sich nicht sicher, ob das Geschenk dem Beschenkten auch gefallen wird, ist es daher wichtig, sich schon vorher zusichern zu lassen, dass man die Ware zurückgeben darf. In diesem Fall sollte man auch darauf achten, dass man nicht nur einen Warengutschein erhält, sondern dass man tatsächlich den Kaufpreis rückerstattet bekommt.


Kontakt:
Mag. Rainer Radlinger,
radlinger@kosch-partner.at

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