"Alle Jahre wieder …“

… tönt es in der Vorweihnachtszeit nicht nur aus so manchem Kaufhauslautsprecher – es tauchen auch pünktlich zu Weihnachten bzw. zum Jahreswechsel die gleichen Probleme auf.
Die Weihnachtsfeiertage sind vorüber und so manche Lieferung
erfolgte nicht oder zu spät. Will der Konsument diese Verspätung
nicht hinnehmen, muss er dem Verkäufer eine "angemessene“
Nachfrist von zumindest acht Werktagen setzen, bevor er für den
Fall der Nichterfüllung endgültig vom Vertrag zurücktreten kann.
Trifft den Unternehmer ein Verschulden an der Verzögerung, kann er
überdies schadenersatzpflichtig werden.
Anders ist es bei jenen Fällen, bei denen der Konsument an einer
verspäteten Lieferung überhaupt kein Interesse mehr hat. Die
Lieferung des Weihnachtsbaumes macht im neuen Jahr wenig Sinn.
Bei einem solchen "Fixgeschäft“ ist der Vertrag automatisch
hinfällig, ohne dass der Kunde eine Nachfrist setzen oder den
Rücktritt vom Vertrag erklären muss.
FALSCHES GESCHENK?
Beim Umtauschproblem ist vorab zu hinterfragen, ob ein Geschenk
umgetauscht werden soll, weil es einen Mangel hat oder weil es
nicht passt oder gefällt. Hinsichtlich einer mangelhaften Sache
gelten die üblichen Gewährleistungsregeln. Für die Geltendmachung
sind entsprechende Fristen zu beachten.
Bei Nichtgefallen oder Nichtpassen wird es sich in der Regel um
einen sogenannten Motivirrtum handeln. Dabei irrt der Käufer über
den Beweggrund des Kaufes, das heißt, er geht davon aus, dass das
Geschenk dem Beschenkten gefallen oder passen wird, tatsächlich ist
dies aber nicht der Fall. Wurde ein Umtauschrecht nicht
ausdrücklich vereinbart, ist der Verkäufer grundsätzlich nicht zum
Umtausch verpflichtet. Ist man sich nicht sicher, ob das
Geschenk dem Beschenkten auch gefallen wird, ist es daher wichtig,
sich schon vorher zusichern zu lassen, dass man die Ware
zurückgeben darf. In diesem Fall sollte man auch darauf achten,
dass man nicht nur einen Warengutschein erhält, sondern dass man
tatsächlich den Kaufpreis rückerstattet bekommt.
Kontakt:
Mag. Rainer Radlinger,
radlinger@kosch-partner.at
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Quelle: UG











