Vom Heim ins Heim

Bei einem Umzug gilt es nicht nur sich Gedanken darüber zu machen, welche Erinnerungsstücke man mitnehmen möchte, sondern auch, was mit der Wohnung passieren soll

"Recht so!“ mit Tipps von Mag. Rainer Radlinger, Rechtsanwalt

Gerade wenn ältere Menschen in ein Pensionistenhaus oder Pflegeheim übersiedeln (wollen oder müssen), stellt sich die Frage, was mit der alten Wohnung passiert. Was ist bei Auf- oder Weitergabe zu beachten?

Grundsätzlich ist vorab zu klären, ob die Wohnung aufgegeben und damit an den Vermieter zurückgestellt werden soll oder ob vielleicht das Interesse besteht, die Wohnung an Dritte weiterzugeben. Besteht kein Interesse an einer Weitergabe, ist der Mietvertrag schriftlich aufzukündigen, wobei nach dem jeweiligen Mietverhältnis auf die darauf anzuwendenden Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes Rücksicht zu nehmen ist.

Ratsam ist weiters ein Blick in den Mietvertrag, da sich aus diesem oftmals Verpflichtungen ergeben, die bei Auszug aus der Wohnung bestehen. So ist nicht selten in Mietverträgen geregelt, dass vom Mieter vorgenommene Veränderungen rückgebaut oder die Wohnung in einen vereinbarten Zustand gebracht werden muss. Jedenfalls sollte bei Übergabe der Wohnung an den Vermieter ein Übergabeprotokoll angefertigt werden, um nicht im Nachhinein mit Forderungen bzw. Mängelbehebungen konfrontiert zu werden. Darüber hinaus sind sämtliche übrigen Vertragsverhältnisse (Strom, Gas, Wasser, Versicherungen etc.) aufzulösen.

Besteht der Wunsch eines Dritten, die Wohnung zu übernehmen, ist zu klären, ob dieser ein entsprechendes Eintrittsrecht besitzt. Dieses kann sich einerseits aus dem Mietvertrag selbst ergeben, andererseits hat der Gesetzgeber einen Personenkreis festgelegt, der eintrittsberechtigt ist. Abgetreten werden dürfen die Mietrechte solchermaßen an den Ehegatten oder an Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister bzw. Adoptivkinder, soweit die eintrittswillige Person mindestens die letzten zwei Jahre (Geschwister die letzten fünf Jahre) mit dem scheidenden Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der betreffenden Wohnung gelebt hat. Liegt dieser Umstand vor, ist der Eintritt dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, da auch dem Vermieter daraus diverse Rechte entstehen. Ebenfalls sind die diversen Verträge (Strom, Gas, Wasser, Versicherungen etc.) umzumelden.

Kontakt: Mag. Rainer Radlinger,
radlinger@kosch-partner.at

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