AK Erfolg: Mehr Rechte für MieterInnen!
Jetzt ist es fix: Die Reparatur der Therme, aber auch andere Erhaltungsarbeiten im Inneren der Wohnung, dürfen nicht auf die MieterInnen überwälzt werden. Damit bestätigt nun das zweite brandaktuelle OGH-Urteil die Rechtsansicht der AK. Gemeinsam mit dem ersten OGH-Urteil vom Oktober 2006 ist nun eindeutig klargestellt: Bei allen Mietverträgen professioneller Vermieter darf die Erhaltungspflicht für Wohnungen nicht auf die MieterInnen überwälzt werden. Das gilt auch für alle Miet-wohnungen, die zur Gänze dem Mietrechtsgesetz unterliegen, genauso wie für gemeinnützige Mietwohnungen oder Gemeindemietwohnungen.
Zusätzlich hat der OGH auch eine weitere häufig in Formularen
verwendete Vertragsbestimmung als gesetzwidrig gesehen: Bestimmte
Versicherungskosten wie etwa Glasbruch- und
Sturmschadenversicherungen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung
der Mehrheit der Mieter als Betriebskosten verrechnet werden. Die
oftmals dem Mieter aufgezwungene vorformulierte Klausel ist
rechtswidrig. Damit die gesetzwidrige Praxis wirklich aufhört und
es keine weiteren langwierigen und teuren Prozesse mehr zu den
Erhaltungs-pflichten gibt, verlangt die AK rasch eine klare
gesetzliche Regelung auf Basis dieser beiden OGH-Entscheidungen.
Die AK hat vor rund drei Jahren gegen die Fachgruppe der
Immobilien- und Vermögenstreuhänder Wien eine Verbandsklage gegen
mehrere gesetzwidrige Mietvertragsklauseln geführt. Die AK mahnte
die Fachgruppe ab, die Klauseln nicht mehr zu empfehlen. Bei
mehreren Klauseln erklärten sie sich dazu bereit. Jedoch bei zwei
Formulierungen wurde ein Verfahren beim OGH geführt.
Was die Vermieter bisher verlangt haben
1) die Überwälzung der Erhaltungspflichten für die Wohnung auf den
Mieter
Die Klausel lautete: "Der Mieter hat den Mietgegenstand und die für
den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen und Geräte wie im
besonderen die Elektroleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-,
Beheizungs- und sanitären Anlagen sowie Gas- und Elektrogeräte und
Öfen zu warten sowie insoweit in Stand zu halten und zu erneuern
(insbesondere auch zB die Erneuerung von Warmwasser-Heizgeräten),
als es sich nicht um ernste Schäden des Hauses handelt. Die
Wartungs- und Instandhaltungspflicht erstreckt sich auch auf
vorhandene Antennenanlagen."
2) die im Vertragsformular vorgesehene Zustimmungs-klausel des
Mieters zur Überwälzung von Versicherungs-kosten, die über die
Feuer-, Haftpflicht- und Leitungs-wasserschadenversicherung
hinausgehen, als Betriebskosten. Die Klausel lautete: "Der Mieter
stimmt dem Abschluss, der Erneuerung oder der Änderung von
Verträgen über die angemessene Versicherung des Hauses gegen zB
Glasbruch-, Sturmschäden zu oder tritt den bestehenden
Vereinbarungen bei."
Was für die Vermieter nun gilt
Das nun ergangene Urteil betreffend die Überwälzung der
Erhaltungspflichten im Inneren der Wohnung auf den Mieter bestätigt
die AK. Es besagt klar, dass einem Verbraucher
Gewährleistungs-rechte im Voraus nicht verwehrt werden können.
Durch die von der Fachgruppe in ihrem Formular empfohlene
vertragliche Festlegung der Erhaltungspflicht des Mieters werden
aber dessen Gewähr-leistungsrechte ausgeschlossen. Diese Klausel
ist nun rechtsunwirksam. Im ersten OHG-Urteil vom Oktober 2006
führt der OGH zusätzlich zum Zinsminderungsrecht aus, dass dass
"diese nur das Druckmittel zur Durchsetzung von
Erhaltungsmaßnahmen, also der Gewährleistungspflicht, gegen der
Vermieter" ist. Im derzeit aktuellen OGH-Urteil wird jedenfalls
– ebenso wie im Ersturteil – die
Mietzinsminderungspflicht als Gewährleistungspflicht des Vermieters
bestätigt. In Zusammenschau mit dem Ersturteil vertritt die AK die
Ansicht, dass der Vermieter die Erhaltungspflicht hat. Das
bedeutet: Der Mieter kann die Reparatur einer Therme jedenfalls vom
Vermieter verlangen oder die dafür aufgewändeten Ausgaben
zurückverlangen. Voraussetzung: Die Therme war entsprechend
gewartet, und eine Therme muss schon bei Bezug in der Wohnung
gewesen sein. Außerdem bedeutet es, dass der Mieter, wenn er
auszieht, bei üblichem Gebrauch nicht zum Ausmalen der Wohnung
verpflichtet ist. Auch bei der oft automatisch in
Mietvertragsformularen vereinbarten Überwälzung von
Versicherungskosten, die über die Feuer-, Haftpflicht- und
Leitungswasser-schadensversicherung hinausgehen, hat die AK Recht
bekommen. Das ist unzulässig. Die Mehrheit der Mieter kann zwar der
Überwälzung solcher Versicherungskosten zustimmen. Diese Zustimmung
kann aber nicht durch diese vorformulierten Klauseln gültig
vereinbart werden.
Mehr Mieterschutz
Die AK verlangt auf Grund der zwei OGH-Urteile eine klare
gesetzliche Regelung, die die Erhaltungspflicht für Vermieter klar
festlegt, damit keine weiteren langwierigen und teuren Prozesse
nötig sind und Mieter und Vermieter Rechtssicherheit haben. Achten
Sie künftig in Ihrem Mietvertrag darauf und verlangen Sie vom
Vermieter, dass er die Therme erhalten muss. Ist die Therme kaputt
und erfolgt die Reparatur nicht in angemessener Frist, so lassen
Sie die Reparatur selbst durchführen, und fordern Sie die Kosten
vom Vermieter ein. Der OGH hat dazu klargestellt, dass dem Mieter
jedenfalls bis zur Reparatur zusätzlich auch eine Mietzinsminderung
zusteht. Haben Sie eine kaputte Therme bereits reparieren oder
ersetzen lassen, dann informieren Sie den Vermieter und schicken
Sie ihm die Rechnungskopie, mit dem Ersuchen, den aufgewändeten
Betrag zu ersetzen. Das gilt nur, wenn sie die Wohnung mit einer
Therme gemietet haben. Sie müssen nicht neu ausmalen, wenn Sie die
Malerei nicht durch eine andere Farbe verändert haben oder wenn sie
nicht übermäßig beschädigt oder abgenützt ist. Hat der Vermieter
die Kaution für das Ausmalen verwendet, können Sie diese
zurückfordern. Kontrollieren Sie Ihre Betriebskosten, ob
Versicherungskosten, die über die Feuer-, Haftpflicht- und
Leitungswasserschadens-versicherung hinausgehen, enthalten sind.
Wenn ja, können Sie diese zurückfordern.
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Quelle: AK/eKiss
Links: wien.arbeiterkammer.at













universum schrieb vor 960 Tag(en) 21 Stunde(n) 21 Minute(n)
dieser artikel
kommt gerade zur richtigen zeit.
ich gebe zu das es so formuliert ist, das ich es nicht ganz verstanden habe .
vielleicht gibt es irgendwo eine verständlichere kurzfassung was ab jetzt der mieter darf und was nicht.