Tierisches Nachbarrecht: Hund und Katz sind unterwegs

schnuppernde Katze

Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich ein Urteil aufgehoben: Katzen ist das Streunen durch Gärten und Wiesen wieder erlaubt.

Auslöser dieses Rechtsstreits waren die nächtlichen Spaziergänge zweier Katzen im Raum Hall in Tirol, die gerne über den Zaun auf das Grundstück des Nachbarn eindrangen und dort auch ihre Notdurft verrichteten. Da auch ein eigens installiertes Katzenklo dem keine Abhilfe schaffen konnte, klagte der solchermaßen "gestörte“ Nachbar den Katzenhalter auf Unterlassung, da dieses Eindringen "unzulässige Immissionen“ und damit Eingriffe in sein Eigentumsrecht darstellen würde.

Das Erstgericht folgte dieser Rechtsansicht und wurde darin auch vom Berufungsgericht bestätigt. Nun setzte sich auch der Oberste Gerichtshof mit dieser tierischen Angelegenheit auseinander.

Freiheit einschränken?
Schon bisher wurde judiziert, dass das Verhalten bestimmter Tiere grundsätzlich solchen unzulässigen Einwirkungen (Immissionen) gleichgesetzt werden kann. So können beispielsweise ständiges lautstarkes Bellen oder zu häufige "Hinterlassenschaften“ in Nachbars Garten durch Hunde zu einem Unterlassungsanspruch führen. Allerdings berücksichtigte der Oberste Gerichtshof im Anlassfall, dass es für Katzenbesitzer mit zumutbaren Maßnahmen kaum zu verhindern ist, dass ihre unternehmungslustigen Vierbeiner – sofern sie eben nicht ausschließlich als Wohnungskatzen gehalten werden – die Grundgrenze überschreiten.

Die besagten Freigänge fanden im ländlichen Wohngebiet statt und der Gerichtshof befand daher, dass erst, wenn eine ortsübliche Benützung der Liegenschaft derart beeinträchtigt sei, dass nicht nur eine Belästigung, sondern Schäden an der Substanz des Grundstücks oder an der Person des Nachbarn vorlägen, die gesetzliche Grenze der Ortsüblichkeit überschritten sei. Ein dankbares Miau an die obersten Richter.

Kontakt:
Rechtsanwalt
Mag. Rainer Radlinger

radlinger@kosch-partner.at

Weiterempfehlen Drucken Quelle: UG 02/12, Foto: BettinaF / pixelio.de, www.pixelio.de

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