Tierisches Nachbarrecht: Hund und Katz sind unterwegs

Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich ein Urteil aufgehoben: Katzen ist das Streunen durch Gärten und Wiesen wieder erlaubt.
Auslöser dieses Rechtsstreits waren die nächtlichen
Spaziergänge zweier Katzen im Raum Hall in Tirol, die gerne über
den Zaun auf das Grundstück des Nachbarn eindrangen und dort auch
ihre Notdurft verrichteten. Da auch ein eigens installiertes
Katzenklo dem keine Abhilfe schaffen konnte, klagte der
solchermaßen "gestörte“ Nachbar den Katzenhalter auf
Unterlassung, da dieses Eindringen "unzulässige Immissionen“
und damit Eingriffe in sein Eigentumsrecht darstellen würde.
Das Erstgericht folgte dieser Rechtsansicht und wurde darin auch
vom Berufungsgericht bestätigt. Nun setzte sich auch der Oberste
Gerichtshof mit dieser tierischen Angelegenheit auseinander.
Freiheit einschränken?
Schon bisher wurde judiziert, dass das Verhalten bestimmter
Tiere grundsätzlich solchen unzulässigen Einwirkungen
(Immissionen) gleichgesetzt werden kann. So können
beispielsweise ständiges lautstarkes Bellen oder zu häufige
"Hinterlassenschaften“ in Nachbars Garten durch Hunde zu
einem Unterlassungsanspruch führen. Allerdings berücksichtigte der
Oberste Gerichtshof im Anlassfall, dass es für Katzenbesitzer mit
zumutbaren Maßnahmen kaum zu verhindern ist, dass ihre
unternehmungslustigen Vierbeiner – sofern sie eben nicht
ausschließlich als Wohnungskatzen gehalten werden – die
Grundgrenze überschreiten.
Die besagten Freigänge fanden im ländlichen Wohngebiet statt und
der Gerichtshof befand daher, dass erst, wenn eine ortsübliche
Benützung der Liegenschaft derart beeinträchtigt sei, dass nicht
nur eine Belästigung, sondern Schäden an der Substanz des
Grundstücks oder an der Person des Nachbarn vorlägen, die
gesetzliche Grenze der Ortsüblichkeit überschritten sei. Ein
dankbares Miau an die obersten Richter.
Kontakt:
Rechtsanwalt
Mag. Rainer Radlinger
radlinger@kosch-partner.at
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Quelle: UG 02/12, Foto: BettinaF / pixelio.de, www.pixelio.de














