Änderungen im Familienrecht

Der Gesetzgeber hat auf die sich verändernden Familienformen mit einem Gesetz reagiert.
"Die Schere zwischen den gesellschaftlichen Entwicklungen und den Gesetzen geht immer mehr auseinander.“
Neben diversen weiteren Gleichstellungen von Lebensgefährten gegenüber Ehepartnern, wie z. B. beim Aussageverweigerungsrecht als Zeuge, hat sich der Gesetzgeber besonders der immer weiter verbreiteten "zusammengewürfelten“ Familien angenommen. Ausgedehnt wurde dabei insbesondere die eheliche Beistandspflicht. Bringt ein Ehegatte ein minderjähriges Kind mit in die Ehe, ist nunmehr dessen Ehepartner verpflichtet, aber auch berechtigt, ihn bei dessen elterlichen Pflichten in der Ausübung der elterlichen Obsorge angemessen zu unterstützen.
AUFTEILUNG DES VERMÖGENS
Aber auch hinsichtlich der Regeln zwischen Ehegatten selbst hat sich einiges getan: Neben der Abschaffung veralteter Rechtsinstitute, wie beispielsweise der Morgengabe oder des Heiratsgutes, wurden die Möglichkeiten zur Aufteilung des ehelichen Vermögens erweitert. Die ist besonders im Hinblick auf die Ehewohnung von Bedeutung. Bisher war diese in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf die Weiterbenützung der Wohnung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen war oder ein gemeinsames Kind einen berücksichtigungswürdigen Bedarf an der Weiterbenützung hatte. Nunmehr kann die Übertragung der Ehewohnung durch besondere Vereinbarung ausgeschlossen werden. Darüber hinaus können auch im Voraus Vereinbarungen über die Aufteilung der Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens getroffen werden. Von diesen kann ein Gericht allerdings abgehen, wenn diese Vereinbarung einen Teil zum Zeitpunkt der Aufteilung unbillig benachteiligt.
Kontakt: Mag. Rainer Radlinger,
radlinger@kosch-partner.at
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Quelle: UG














