Verpflichtendes EU-Bio-Logo zur Kennzeichnung

AMA-Bio-Logo wird in Kombination mit EU-Zeichen
verwendet
Ab 1. Juli 2010 ist bei neuem Verpackungsmaterial das
EU-Bio-Logo verpflichtend anzuführen. Dieses Zeichen stellt
zwölf Sterne dar, die auf einem grünen Hintergrund ein Blatt
symbolisieren. Das rot-weiß-rote AMA-Bio-Zeichen, das
zusätzlich die österreichische Herkunft des Rohstoffes ausweist,
wird gemeinsam mit dem EU-Zeichen auf den Produkten aufscheinen.
Übergangsregeln gelten bis 2012.
EU-Bio-Logo: Geltungsbereich und Anwendung
- Das EU-Bio-Logo darf nur auf Produkten verwendet werden, die in
den Geltungsbereich der EU-Bio-Verordnung fallen. Das heißt
zum Beispiel, dass es derzeit nicht zulässig ist, das EU-Logo auf
Wein aus Bio-Trauben zu verwenden.
- Die Angabe zum Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen
Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, ist
unter folgenden Angaben möglich:
1) "EU-Landwirtschaft", wenn die landwirtschaftlichen
Ausgangsstoffe in der EU erzeugt wurden
2) "EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft", wenn die
landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zum Teil in der Gemeinschaft
und zum Teil in einem Drittland erzeugt wurden.
3) "Nicht-EU-Landwirtschaft", wenn die landwirtschaftlichen
Ausgangsstoffe in Drittländern erzeugt wurden. Bei aus Drittländern
eingeführten Erzeugnissen ist die Verwendung des EU-Bio-Logos
fakultativ.
- Die Mindesthöhe ist nach der Verordnung (EU) Nr. 271/2010 mit 9mm
und die Mindestbreite mit 13,5 mm angegeben. Bei sehr kleinen
Verpackungen kann die Größe auf 6 mm vermindert werden.
AMA-Bio-Zeichen: für garantiert rot-weiß-rote Herkunft und
Verarbeitung der Bio-Rohstoffe
Sind alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das
Erzeugnis zusammensetzt, in demselben Land erzeugt worden (z.B. in
Österreich), so kann die Angabe "EU" oder "Nicht-EU" durch die
Angabe dieses Landes ersetzt oder um diese ergänzt werden. Die
Codenummer der Bio-Kontrollstelle ist dann im selben Sichtfeld wie
das EU-Bio-Logo angebracht. Seitens der EU gibt es keine Vorgaben,
wo das EU-Bio-Logo auf der Verpackung anzubringen ist, d.h. es kann
neben oder unter dem AMA-Biozeichen bzw. auf einer anderen Seite
angebracht werden.
Übergangsregelungen
Vorräte von Erzeugnissen, die vor dem 1. Juli 2010 nach Maßgabe der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
produziert, verpackt und gekennzeichnet wurden, können weiterhin
mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion in
den Verkehr gebracht werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.
Verpackungsmaterial, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Einklang steht, kann bis zum 1.
Juli 2012 für Erzeugnisse weiterverwendet werden, die mit einer
Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion in den
Verkehr gebracht werden, soweit diese Erzeugnisse im Übrigen den
Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entsprechen.
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Quelle: AMA Marketing














