Verpflichtendes EU-Bio-Logo zur Kennzeichnung

EU-Bio-Logo

AMA-Bio-Logo wird in Kombination mit EU-Zeichen verwendet

Ab 1. Juli 2010 ist bei neuem Verpackungsmaterial das EU-Bio-Logo verpflichtend anzuführen. Dieses Zeichen stellt zwölf Sterne dar, die auf einem grünen Hintergrund ein Blatt symbolisieren. Das rot-weiß-rote AMA-Bio-Zeichen, das zusätzlich die österreichische Herkunft des Rohstoffes ausweist, wird gemeinsam mit dem EU-Zeichen auf den Produkten aufscheinen. Übergangsregeln gelten bis 2012.

EU-Bio-Logo: Geltungsbereich und Anwendung
- Das EU-Bio-Logo darf nur auf Produkten verwendet werden, die in den Geltungsbereich der EU-Bio-Verordnung fallen. Das heißt zum Beispiel, dass es derzeit nicht zulässig ist, das EU-Logo auf Wein aus Bio-Trauben zu verwenden.
- Die Angabe zum Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, ist unter folgenden Angaben möglich:
1) "EU-Landwirtschaft", wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der EU erzeugt wurden
2) "EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft", wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zum Teil in der Gemeinschaft und zum Teil in einem Drittland erzeugt wurden.
3) "Nicht-EU-Landwirtschaft", wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in Drittländern erzeugt wurden. Bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen ist die Verwendung des EU-Bio-Logos fakultativ.
- Die Mindesthöhe ist nach der Verordnung (EU) Nr. 271/2010 mit 9mm und die Mindestbreite mit 13,5 mm angegeben. Bei sehr kleinen Verpackungen kann die Größe auf 6 mm vermindert werden.

AMA-Bio-Zeichen:
für garantiert rot-weiß-rote Herkunft und Verarbeitung der Bio-Rohstoffe
Sind alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, in demselben Land erzeugt worden (z.B. in Österreich), so kann die Angabe "EU" oder "Nicht-EU" durch die Angabe dieses Landes ersetzt oder um diese ergänzt werden. Die Codenummer der Bio-Kontrollstelle ist dann im selben Sichtfeld wie das EU-Bio-Logo angebracht. Seitens der EU gibt es keine Vorgaben, wo das EU-Bio-Logo auf der Verpackung anzubringen ist, d.h. es kann neben oder unter dem AMA-Biozeichen bzw. auf einer anderen Seite angebracht werden.

Übergangsregelungen
Vorräte von Erzeugnissen, die vor dem 1. Juli 2010 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert, verpackt und gekennzeichnet wurden, können weiterhin mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind. Verpackungsmaterial, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Einklang steht, kann bis zum 1. Juli 2012 für Erzeugnisse weiterverwendet werden, die mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden, soweit diese Erzeugnisse im Übrigen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entsprechen.

Weiterempfehlen Drucken Quelle: AMA Marketing

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