Befreiung von der Rezeptgebühr

Die Rezeptgebühr beträgt seit Jahresbeginn 5,15 Euro. Das kann für Personen mit niedrigem Einkommen und/oder chronisch Kranken zu einer echten finanziellen Belastung werden. Vielen sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gebühr nicht bekannt. Hat jemand im laufenden Kalenderjahr zum Beispiel bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt, ist diese Person automatisch für den Rest des Jahres befreit.
Aber auch ein anderer Personenkreis muss nicht automatisch die
Rezeptgebühr bezahlen. Befreit sind
* Pensionisten mit Ausgleichszulage,
* Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren
Krankheiten(dazu gehören auch "Klassiker“ wie Röteln,
Scharlach und Masern).
Von der Rezeptgebühr befreit werden können Personen mit
niedrigem Einkommen:
* Für Alleinstehende gilt ein Richtsatz von 814,82 Euro
(netto 14 Mal im Jahr). Bei erhöhtem Medikamentenbedarf aufgrund
chronischer Erkrankung sind es 937,04 Euro.
* Für Ehepaare oder Lebensgemeinschaften beträgt der
Richtsatz 1.221,68 Euro (erhöht: 1.404,93 Euro).
* Für Arbeitslose gilt ein Richtsatz von 950,62 Euro (auf
zwölf Bezüge gerechnet).
Ein Problem dabei ist, dass Medikamente, die weniger als die
Rezeptgebühr kosten, in diese Summe nicht mit eingerechnet werden.
Die Arbeiterkammer fordert deshalb, dass auch günstigere
Medikamente auf dem persönlichen Rezeptgebührenkonto verbucht
werden. Was viele Betroffene ebenfalls nicht wissen: Die
Befreiung von der Rezeptgebühr gilt auch als Befreiung von
Selbstbehalten bei Kur- und Genesungsaufenthalten.
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Quelle: ak/hma/Foto: netdoktor flickr.com, www.flickr.com













