Schneeräumung & Streupflicht

Viele Gehwege gleichen zurzeit eher einer Eislaufbahn, weil nicht gestreut ist. Jeder, der über öffentlich zugängliche Grundstücke oder Wege verfügt, muss aber dafür sorgen, dass Gelände oder Weg sicher begehbar sind. Es muss geräumt und gestreut werden. Für diese unliebsamen Aufgaben können auch Schneeräumdienste oder Dritte vertraglich verpflichtet werden. Allerdings, Verträge, in denen der Unternehmer nur im Rahmen seiner Kapazitäten säubern oder streuen muss, reichen nicht für eine Haftungsbefreiung des Grundstücksbesitzers oder Weghalters aus. Das gilt auch für Dachlawinen.
Geräumt werden müssen Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen, die
dem öffentlichen Verkehr dienen. Der Gehsteig ist entlang der
Liegenschaft zu säubern und wenn nötig auch zu streuen. Gibt es
keinen Gehsteig, muss der Straßenrand in einer Breite von 1 Meter
von Eis und Schnee gereinigt werden. Die Gehwege müssen zwischen 6
Uhr und 22 Uhr geräumt sein. Schneewächten oder Eisbildungen müssen
von den Dächern entfernt werden. Für verletzte Personen und
Sachschäden, die durch eine Dachlawine verursacht werden, haftet in
erster Linie der Hauseigentümer. Er ist nach der Rechtsprechung
grundsätzlich verpflichtet, bei Auftreten von Tauwetter und damit
verbundener Gefahr des Abgehens von Dachlawinen vor der
gassenseitigen Front seines Gebäudes unverzüglich eine ausreichende
Anzahl von Warnstangen aufzustellen und für eine baldige Abräumung
des Schnees vom Dach Sorge zu tragen. Wird diese Verpflichtung
verletzt, liegt ein Verschulden und damit auch eine Haftung vor.
Das bloße Aufstellen von Warnstangen reicht dabei jedoch nicht
aus.
Die schlechte Nachricht für Säumige: Wer seinen Pflichten nicht
nachkommt, muss unter Umständen tief in die Tasche greifen.
Anzeigen werden nach der Straßenverordnung mit einer Geldstrafe bis
zu 72 Euro geahndet. Kommt es auf Gehsteigen und Wegen zu Unfällen,
können enorme Kosten für Schadenersatz anfallen.
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Quelle: hma











