Schneeräumung & Streupflicht

Symbolbild für Schnee- und Eisglätte

Viele Gehwege gleichen zurzeit eher einer Eislaufbahn, weil nicht gestreut ist. Jeder, der über öffentlich zugängliche Grundstücke oder Wege verfügt, muss aber dafür sorgen, dass Gelände oder Weg sicher begehbar sind. Es muss geräumt und gestreut werden. Für diese unliebsamen Aufgaben können auch Schneeräumdienste oder Dritte vertraglich verpflichtet werden. Allerdings, Verträge, in denen der Unternehmer nur im Rahmen seiner Kapazitäten säubern oder streuen muss, reichen nicht für eine Haftungsbefreiung des Grundstücksbesitzers oder Weghalters aus. Das gilt auch für Dachlawinen.

Geräumt werden müssen Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Der Gehsteig ist entlang der Liegenschaft zu säubern und wenn nötig auch zu streuen. Gibt es keinen Gehsteig, muss der Straßenrand in einer Breite von 1 Meter von Eis und Schnee gereinigt werden. Die Gehwege müssen zwischen 6 Uhr und 22 Uhr geräumt sein. Schneewächten oder Eisbildungen müssen von den Dächern entfernt werden. Für verletzte Personen und Sachschäden, die durch eine Dachlawine verursacht werden, haftet in erster Linie der Hauseigentümer. Er ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich verpflichtet, bei Auftreten von Tauwetter und damit verbundener Gefahr des Abgehens von Dachlawinen vor der gassenseitigen Front seines Gebäudes unverzüglich eine ausreichende Anzahl von Warnstangen aufzustellen und für eine baldige Abräumung des Schnees vom Dach Sorge zu tragen. Wird diese Verpflichtung verletzt, liegt ein Verschulden und damit auch eine Haftung vor. Das bloße Aufstellen von Warnstangen reicht dabei jedoch nicht aus.

Die schlechte Nachricht für Säumige: Wer seinen Pflichten nicht nachkommt, muss unter Umständen tief in die Tasche greifen. Anzeigen werden nach der Straßenverordnung mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro geahndet. Kommt es auf Gehsteigen und Wegen zu Unfällen, können enorme Kosten für Schadenersatz anfallen.

Weiterempfehlen Drucken Quelle: hma

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